Diese TheStorage-Ordnung gilt für alle Nutzer des Garagenparks. Als werden Mieter und Dritte, welche den Garagenpark benutzen rechtmäßig verstanden. Für alle Mieter bildet die theStorage-Ordnung einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages. Die Ordnung gilt in der aktuellsten Fassung und kann von der RHR Immobilienentwicklung angepasst werden.

  • Flächen
    Nutzer können den Garagenpark und all deren zugehörigen Verkehrsflächen für die An- und Abfahrt zu den Garagen und Lagercontainern sowie zur Be- und Entladung täglich von 00:00-24:00 benutzen. Das Parken auf den Verkehrsflächen sowie das Lagern von Gegenständen jeglicher Art außerhalb der Container oder Garagen ist verboten. Ein Zuwiderhandeln wird mit einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage geahndet. Werden Fahrzeuge oder Gegenstände verkehrsbehindernd abgestellt, so ist die RHR Immobilienentwicklung GmbH berechtigt, das Fahrzeug bzw. die Gegenstände zu entfernen oder abzuschleppen. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher.Im gesamten Garagenpark gilt die StVO in der jeweils gültigen Fassung. Fahrzeuge werden angehalten mit Schritttempo zu fahren. Die gesamte Anlage inklusive der Verkehrsflächen ist mit größter Schonung zu verwenden und vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Das Waschen von Fahrzeugen ist in den Garagen als auch außerhalb auf den Verkehrsflächen ausdrücklich verboten. Die Nutzer haften für jegliche Schäden, welche durch unsachgemäße Nutzung hervorgehen.
  • Haftungsbestimmungen
    Der Vermieter haftet nicht für das Verhalten Dritter; insbesondere besteht keinerlei Haftung für Beschädigungen, Einbruch oder Diebstahl von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen, die in die Objekte eingebracht wurden. Weiter haftet die RHR Immobilienentwicklung GmbH nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt, z.B. kriegerische Ereignisse, Feuer, Explosion, Versagen technischer Einrichtungen oder behördliche Verfügungen, etc. entstehen. Die RHR Immobilienentwicklung GmbH haftet nur für Schäden, die ihr Personal oder ihre Gehilfen, für die sie von Gesetz wegen einzustehen hat, grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat bzw. haben, gleichgültig ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, handelt. Allfällige Schäden und Beschädigungen der Anlage und der Garagen sind umgehend der der RHR Immobilienentwicklung GmbH zu melden.
  • Einhaltung von Straßenverkehrsordnungs-, Bau- und Brandschutzrechtlicher Vorschriften
    Der Nutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Der Nutzer ist selbst für die Einhaltung von Brandschutzvorschriften verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und leicht entzündlichen Stoffen in den Garagen verboten ist. Das Entfachen von Feuer, Verbrennen von Abfällen und/oder das Errichten von Feuerstellen ist streng verboten.Beheizen der Garagen mittels elektrischen und gasbetriebenen Heizgeräten ist strengstens untersagt!
  • Videoüberwachung
    Der Nutzer stimmt bei Installation einer Videoüberwachung der Aufzeichnung und Speicherung ausdrücklich zu. Die RHR Immobilienentwicklung GmbH setzt für Zwecke des Schutzes der Anlage selbst bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachung ein, die entsprechend den Bestimmungen des DSG 2000 betrieben wird. Die Videoaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung der Fahrzeuge oder der Gegenstände, welche in dem Garagenpark eingebracht wurden und begründen keine Haftung der RHR Immobilienentwicklung GmbH. Die RHR Immobilienentwicklung GmbH ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn die überwachte Anlage oder Fahrzeuge beschädigt wurden. Nutzer sind nicht berechtigt, von der RHR Immobilienentwicklung GmbH Videoaufzeichnungen zu erhalten. Die RHR Immobilienentwicklung GmbH ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde zu übersenden, wenn der begründete Verdacht besteht, die Daten könnten eine strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Nutzers entstehen.
  • Zutrittskontrolle
    Mit der Anmietung einer Garage oder eines Lagerplatzes stimmt der Nutzer der Sicherung der Anlage ausdrücklich zu. Ist ein Mieter mit dem monatlichen Mietzins im Rückstand, so steht der RHR Immobilienentwicklung GmbH zum einen ein Zurückhaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug und an den eingebrqchten Gegenständen zu und zum anderen steht es der RHR Immobilienentwicklung GmbH frei, dem Mieter den Zutritt zur Anlage zu verwehren. Der Mieter stimmt dieser möglichen Einschränkung des Zutritts und der Verhinderung der Entfernung zu.
  • Gesamtbild der Anlage
    Um das Gesamtbild der Anlage zu wahren ist die ursprüngliche Farbgestaltung der Außenfassaden und der Tore der Garagen beizubehalten. Jede Veränderung der Außenfassade und der Tore bedarf der schriftlichen Zustimmung der RHR Immobilienentwicklung GmbH.
  • Zustand und Behandlung von Mietgaragen und Lagerboxen
    Der Mieter hat sich bei der Anmietung einer Garage davon zu überzeugen, dass sich die Garage in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Die RHR Immobilienentwicklung GmbH gibt keine Zusicherung ab, dass die Garage oder Lagerbox auch für andere Zwekce, als die Garagenreinigung eignet. Die Garagen/Lagerboxen sind nicht beheizt.Der Mieter hat die Pflicht, das Objekt pfleglich zu behandeln. Er darf die Decken, Wände, türen und Tore nicht verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder durch Dritte, entstanden sind, haftet der Mieter. Dieser verpflichtet sich, für die entstandenen Schäden selbst aufzukommen und diese auf schnellstem Wege zu beseitigen. Alle Schäden sind von den Nutzern unverzüglich zu melden. Weiters ist der Mieter für die Instandhaltung der Leuchtmittel und dergleichen selbst verantwortlich.Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt, die Schlüssel bzw. Handsender weder entgeltich noch unentgeltlich Dritten zu überlassen.
  • Die Vermieterin bzw. Ihr Beauftragter ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung von Schäden oder dem Zustand des Mietgegenstandes samt Zubehör diesen nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters zu betreten und zu besichtigen. Weiteres ist eine Besichtigung bei Gefahr in Verzug sofort und im Falle einer beabsichtigten Veräußerung der Garage jederzeit zu gewähren.
  • Der Mieter hat die Schäden zu ersetzen, die er oder Dritte verursacht haben. Für nachfolgende Schäden werden pauschale Schadenersatzbeträge vereinbart:

    a) Flecken aller Art am Garagenboden und Wände, pro angefangenen Quadratmeter € 209,00.
    b) Löcher in der Decke oder den Wänden z.B. Nägel, Schrauben oder Bohrungen; pro Loch € 78,00.
    c) Löcher im Bodenbelag, pro Loch € 196,00.

    Der RHR Immobilienentwicklung steht es frei, den tatsächlichen Schaden einzufordern, wenn der Schaden diese pauschalierten Schadenersatzbeträge übersteigt und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

  • Betriebskosten
    Wir weisen darauf hin, dass folgende Positionen mit den Betriebskosten abgerechnet werden können:Grundsteuer, Bodenwertabgabe, Gebäudeversicherung, Kontospesen, Verwaltungshonorar, Strom Allgemein, individueller Stromverbrauch nach eigener Stromverbrauchsstelle, Wasser- und Kanalgebühren, Reinigungsmaterial, Unterhaltsreinigung Sanitär/Mobile WC Anlage, Infrastrukturabgabe Sanitär, Winterdienst, Pflege Sickermulde/Sickerschacht, Instandhaltung-Reparaturen usw.Die Betriebskosten werden im Jahr 2022 monatlich idHv €10,- für eine Einzelgarage und €20,- für eine Doppelgarage monatlich eingezogen und am Jahresende mit einer Gut- oder Lastschrift abgerechnet. Endet ein Vertragsverhältnis unterjährig, wird auch eine unterjährige Betriebskostenabrechnung durchgeführt sowie eine Zwischenablesung des Stromverbrauches vorgenommen. Hierfür muss der Mieter die Kosten von € 48,00 inkl. USt tragen.
  • Die Miete sowie die Betriebskosten sind monatlich jeden 1. Im Voraus und sonstigen Rechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug werden 1% Verzugszinsen pro angefangenen Monat verrechnet. Mahnspesen – 1. Mahnung € 10,- / 2. Mahnung € 25,- / 3. Mahnung € 40,-Bei Sepa Rückbuchung werden zusätzlich € 10,- für Bankspesen berechnet.
  • Für Service- bzw. Instandsetzungsarbeiten, welche durch Verschulden des Nutzers anfallen, wird ein Stundensatz von € 52,- zzgl. 20% USt. sowie Fahrtkostenersatz (€ 0,60) je nach Entfernung berechnet. (Nacht- und Wochenenddienste – Aufschlag laut KV) Garantie- bzw. Gewährleistungsfälle werden selbstverständlich ohne Berechnung ehestmöglich durchgeführt.
  • Der Mieter oder Eigentümer stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Faxnummer, Telefonnummer, Bankdaten, Geburtsdatum, SVNR und UID Nummer zum Zweck der Durchführung des Vertragsverhältnisses und für die Zusendung von Produktinformationen, Serviceangeboten, Newsletter sowie zur Information über Veranstaltungen verwendet werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b DSGVO).Weiteres stimmt der Mieter oder Eigentümer auch zu, dass die RHR Immobilienentwicklung GmbH die personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses an den Vertrags Errichter (Notar oder Rechtsanwalt), an Behörden (Finanzamt, Grundverkehrsbehörde, Gemeinden) und an den Steuerberater weitergeben darf.Der Mieter oder Eigentümer kann jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner personenbezogenen Daten verlangen; ebenso kann der Mieter oder Eigentümer jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf Grundlage der Einwilligung bis zum Erlangen des Widerrufs erfolgt, nicht berührt.

    Ihre personenbezogenen Daten werden bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gespeichert oder falls eine gesetzliche Verpflichtung besteht, auch noch darüber hinaus. Sie können das Widerrufs- bzw. Löschungsersuchen per E-Mail an service@thestorage.at senden

  • Für alle Garagen und Lagerboxen gilt:- Rauchen, Verwendung von Feuer und offenes Licht ist verboten
    – Grillen & Privatveranstaltungen sind in der gesamten Anlage untersagt.
    – Die Lagerung von feuergefährlichen Gegenständen und Flüssigkeiten ist verboten
    – Tanken, Ölwechsel und Kühlwasser ablassen ist verboten
    – Längeres Laufenlassen und Probelauf des Motors sowie Hupen ist verboten
    – Parken von nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen (z.B. undichter Tank, Ölwanne oder Vergaser) ist verboten

    Die Nachtruhe ist von 22:00 bis 06:00 Uhr einzuhalten.

    Wichtige Informationen:

    Zapf-Datenblatt-Bohrungen in der Garage